396/97) und attestierte dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 75% (UV-act. 396/99). Das psychiatrische Teilgutachten basiert auf umfassenden Untersuchungen und erging in Kenntnis der vollständigen Aktenlage sowie in Berücksichtigung des gesamten Leidensbildes. Die Schlussfolgerungen des Experten sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es ergeben sich keine Hinweise, die Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung aufkommen lassen, was im Übrigen auch zwischen den Parteien unbestritten ist. Mithin kann vollumfänglich darauf abgestellt werden. 10 I 24