5.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Dabei steht fest und ist ebenfalls unbestritten, dass von der Fortsetzung der somatischen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Zu Recht unbestritten ist im Weiteren die grundsätzliche Leistungspflicht der Suva für die somatischen Unfallfolgen im Bereich der rechten Schulter. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Suva für die psychischen Leiden des Beschwerdeführers einzustehen hat.