Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass gleichwohl eine gesonderte Adäquanzbeurteilung zu erfolgen habe, so sei im Sinne einer Eventualbegründung festzuhalten, dass beim fraglichen Unfallereignis von einem Unfall im mittleren Bereich auszugehen sei. Die dabei zu berücksichtigenden Adäquanzkriterien seien vorliegend in gehäufter und auffallender Weise erfüllt, womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Unfallereignis und den psychischen Beschwerden zu bejahen sei. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung bringt der Beschwer- 9 I 24