Nachdem somit aufgrund der Schlussfolgerungen der BEGAZ-Gutachter feststehe, dass die unfallkausalen psychischen Auswirkungen eng mit den somatischen unfallkausalen Einschränkungen verknüpft seien, sei bei erstellter natürlicher Kausalität der psychischen Beschwerden eine gesonderte Adäquanzprüfung nicht erlaubt. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass gleichwohl eine gesonderte Adäquanzbeurteilung zu erfolgen habe, so sei im Sinne einer Eventualbegründung festzuhalten, dass beim fraglichen Unfallereignis von einem Unfall im mittleren Bereich auszugehen sei.