4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, seine psychischen Beschwerden seien derart mit dessen somatischen Schmerzzuständen verknüpft, dass eine gesonderte Adäquanzprüfung hinsichtlich der psychischen Beschwerden gar nicht zur Anwendung kommen könne. Das BEGAZ-Gutachten erbringe hierfür denn auch den Nachweis. Dieses stelle einerseits fest, dass in somatischer Hinsicht klare Unfallfolgen bestünden.