Nachdem das vorliegende Unfallereignis als leichter Unfall zu qualifizieren sei, könne dem Unfall keine massgebende Bedeutung für die Entwicklung psychischer Beschwerden beigemessen werden. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 12. Dezember 2012 sei demnach zu verneinen, womit diesbezügliche Leistungen entfielen. Für die organisch bedingten Unfallfolgen sprach die Suva dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30% sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 15% zu.