Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund des hohen (ebenfalls unfallbedingten) Schmerzmittelkonsums eine Leistungseinschränkung von 20% zu berücksichtigen sei. Nebst den organisch bedingten Unfallfolgen lägen auch psychische Beschwerden vor, bei denen eine gesonderte Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 (sog. Psycho-Praxis) vorzunehmen sei. Nachdem das vorliegende Unfallereignis als leichter Unfall zu qualifizieren sei, könne dem Unfall keine massgebende Bedeutung für die Entwicklung psychischer Beschwerden beigemessen werden.