Gestützt darauf hielt die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid zusammenfassend fest, dass aufgrund der unfallbedingten somatischen Beeinträchtigung an der rechten Schulter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen angestammte Tätigkeit ausgewiesen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine uneingeschränkte 8 I 24