4.1 Die Suva stützt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 11. März 2020 insbesondere auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C.__ (UV-act. 306 f.), das polydisziplinäre IV-Gutach- ten des Begutachtungszentrums (BEGAZ) vom 21. August 2018 (UV-act. 396) sowie das von ihr veranlasste BEGAZ-Ergänzungsgutachten vom 7. Mai 2019 (UV-act. 417). Gestützt darauf hielt die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid zusammenfassend fest, dass aufgrund der unfallbedingten somatischen Beeinträchtigung an der rechten Schulter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen angestammte Tätigkeit ausgewiesen sei.