nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; sog. Psycho-Praxis). Der Unterschied besteht darin, dass bei Unfällen mit Schleudertraumata oder adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzungen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Unfallfolgen verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 6.2.1; 117 V 359 E. 5d/aa), während bei den übrigen Unfällen die massgebenden Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft werden (BGE 115 V 133 E. 6).