Als typische Beschwerden in diesem Sinne gelten nach der Rechtsprechung diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression und Wesensveränderung (BGE 134 V 109 E. 6.2; 117 V 359 E. 4b). Liegt kein Unfall mit einem Schleudertrauma oder einer adäquanzrechtlich äquivalenten Verletzung vor oder fehlt es nach einer solchen Verletzung an dem hierfür typisch bunten Beschwerdebild, so ist die Adäquanz nach jenen Kriterien zu beurteilen, welche für psychische Fehlentwicklungen 7 I 24