3.3.3 Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen kommt der Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine selbständige Bedeutung zu, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Mithin ist die Adäquanz bei ausgewiesener natürlicher Kausalität ohne weiteres zu bejahen (BGE 138 V 248 E. 4; 134 V 109 E. 2.1). Unfallfolgen sind dann organisch objektiv ausgewiesen, wenn die Untersuchungsergebnisse objektivierbar sind, d.h. reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig.