begrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 141 V 330 E. 6.2.3; 112 V 30 E. 1b).