3.3.2 Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn das Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges kommt dabei die Funktion einer Haftungs- 6 I 24