2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers infolge des Unfallereignisses vom 12. Dezember 2012. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Suva bei der Bemessung der Invalidität und des Integritätsschadens zu Recht ausschliesslich die somatisch bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigte, mithin ob die Suva zu Recht die psychisch bedingten Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs ausser Acht liess.