C. Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Gleichzeitig überwies sie die Fallakten (UV-act. 1-444). D. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 29. Juni 2020 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: