« 1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 11.03.2020 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine UV Rente aufgrund eines mindestens 75%igen IV-Grades zuzusprechen. Ebenso sei dem Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Unfallfolgen eine angemessene IE Entschädigung zuzusprechen, inklusive Zusprache der notwendigen Heilbehandlungen gemäss Art. 21 UVG. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» 3 I 24