b. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 sprach die Suva dem Versicherten für die verbleibenden somatischen Folgen des Unfallereignisses vom 12. Dezember 2012 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 26% mit Wirkung ab 1. März 2018 und eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 15% zu. Eine Leistungspflicht für die geklagten psychischen Beschwerden verneinte sie hingegen, da diese Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs nicht unfallkausal seien (UV-act. 421).