{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-25", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23711_2021-03-25.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23711", "Checksum": "f5de21ade2a42efce6900164d389493a"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23711"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 25.03.2021 23711"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:41", "Checksum": "8aa81f215e6509f6b96782221fc31434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 12)\n\n8.1\nDie Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der\nSchwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei\ngleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird\nabstrakt und egalitär bemessen. Die Schätzung des Integritätsschadens obliegt in erster Linie\nden Ärzten, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, die konkreten Befunde\nzu erheben und den daraus resultierenden Integritätsschaden sachgemäss zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2020 vom 10. August 2020 E. 3; 8C_19/2017 vom 22. Mai\n2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 25 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 36 UVV). Darin hat der Bundesrat\nin einer vom Bundesgericht als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE\n124 V 29 E. 1b; 113 V 219 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual\ngewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die Medizinische Abteilung der\nSuva zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet.\nDiese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c).\n\n8.2\nHinsichtlich der dem Beschwerdeführer zustehenden Integritätsentschädigung hielt Dr. med.\nC.__ in seinem Bericht vom 31. Mai 2017 fest, beim Beschwerdeführer bestünden unfallbedingt therapieresistente Schulterschmerzen und eine deutliche Bewegungseinschränkung\nrechts. In Anwendung der Feinrastertabelle 1.2 der Suva schätzte der Kreisarzt den entsprechenden Integritätsschaden auf 15% (UV-act. 307).\n\nDie Beurteilung des Kreisarztes ist nachvollziehbar, wurde in Kenntnis und unter Berücksichtigung der massgeblichen medizinischen Akten abgegeben und berücksichtigt sowohl Art als\nauch Umfang der unfallbedingten Restbeschwerden und die für die Bemessung des Integritätsschadens massgeblichen Suva-Tabellenwerte. In den Akten finden sich im Übrigen keine\ndavon abweichenden ärztlichen Einschätzungen des Integritätsschadens oder anderweitige\nHinweise, die Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes wecken würden. Demnach ist die\nzugesprochene Integritätsentschädigung im Umfang von 15% nicht zu beanstanden. Soweit\n23 I 24\n\nder Beschwerdeführer seine Einwände gegen die zugesprochene Integritätsentschädigung\ndamit begründet, die psychischen Unfallfolgen seien im Rahmen der Bemessung unberücksichtigt geblieben, so ist darauf hinzuweisen, dass die geklagten psychischen Beschwerden\ndes Beschwerdeführers nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom\n12. Dezember 2012 stehen, weshalb daraus kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung\nabgeleitet werden kann.\n\n9.\nIm Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2020 nicht zu beanstanden, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.\n\n10.\n\n10.1\nFür das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich kostenlos ist\n(Art. 61 lit. ATSG und Art. 18 PKoG [Prozesskostengesetz; NG 261.2]).\n\n10.2\nBei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61\nlit. g ATSG).\n24 I 24\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.\n\n4. Zustellung dieses Entscheides an:\n\nStans, 29. Juni 2020\nVERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN\nSozialversicherungsabteilung\nDie Vizepräsidentin\n\nlic. iur. Barbara Brodmann\nDie Gerichtsschreiberin\n\nMLaw Mirdita Kelmendi\n\nVersand:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n"}