{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-25", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23711_2021-03-25.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23711", "Checksum": "f5de21ade2a42efce6900164d389493a"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23711"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 25.03.2021 23711"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:41", "Checksum": "8aa81f215e6509f6b96782221fc31434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 12)\n\n6.4.8\nHinsichtlich des Kriteriums des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen\nUnfallfolgen in seiner angestammten Tätigkeit als Palettenführer nicht mehr arbeitsfähig ist. In\neiner leidensangepassten Tätigkeit besteht aus somatischer Sicht noch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund des unfallbedingten hohen Schmerzmittelkonsums\nmit einer Leistungseinschränkung von 20% auszugehen ist (UV-act. 417; angefochtener Einspracheentscheid E. 2). Diese Einschätzung ist unbestritten. Vor diesem Hintergrund kann das\nKriterium als erfüllt gelten; eine besondere Ausprägung desselben besteht allerdings nicht, da\nsich das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht\nallein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf bezieht (Urteile des Bundesgerichts\n20 I 24\n\n8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.5; 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.3;\n8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.7 je mit Hinweisen).\n\n6.4.9\nNach dem Gesagten sind höchstens zwei der adäquanzrelevanten Kriterien erfüllt, jedoch keines in besonders ausgeprägter Weise. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2012 und den psychischen Beschwerden des\nBeschwerdeführers selbst dann zu verneinen, wenn von der für mittelschwere Unfälle im engeren Sinne geltenden Praxis ausgegangen würde, bei welcher für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sein müssten oder eines in besonders ausgeprägter Weise (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2014\nvom 1. April 2015 E. 4.2). Bei diesem Ergebnis kann die Frage der natürlichen Kausalität offen\nbleiben; Weiterungen dazu erübrigen sich (BGE 135 V 465 E. 5.1).\n\n6.5\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Suva ihre Leistungspflicht für die psychischen\nBeschwerden des Beschwerdeführers zu Recht mangels adäquater Unfallkausalität verneint\nhat. Dementsprechend durfte die Suva bei der Bemessung der Invalidität und des Integritätsschadens allein die somatischen Unfallfolgen berücksichtigen und die geklagten psychischen\nBeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausser Acht lassen.\n\n7.\nNachfolgend sind nun die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten gesundheitlichen\nEinschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.\n\n7.1\nZur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und\nallfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener\nArbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).\n21 I 24\n\n7.2\nIm angefochtenen Einspracheentscheid stützte sich die Suva zur Feststellung des erzielbaren\nInvalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2016 (TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer). Danach beträgt\nder standardisierte Bruttolohn für Männer Fr. 5'340.– pro Monat bzw. Fr. 64'080.– pro Jahr bei\neiner wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei Männern von 0.4% im\nJahr 2017 resultiert ein mögliches Jahreseinkommen von total Fr. 67'070.–. Mit Blick auf die\nBeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die BEGAZ-Gutachter und die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.__ gestand die Suva dem Beschwerdeführer zudem eine Leistungseinschränkung von 20% sowie einen leidensbedingten Abzug von 5% zu,\nworaus ein Invalideneinkommen von Fr. 50'973.– resultierte. Gegen diese Berechnung hat der\nBeschwerdeführer keine Einwände erhoben. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Berechnung in Frage stellen würden. Damit ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid von einem Invalideneinkommen von Fr. 50'973.– auszugehen.\n\n7.3\nDem Invalideneinkommen ist das Einkommen gegenüberzustellen, welches der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden\nwäre. Die Suva hat dieses sog. Valideneinkommen auf der Grundlage jenes Einkommens berechnet, welches der Beschwerdeführer ohne Unfall bei seiner letzten Arbeitgeberin erzielt\nhätte und das entsprechende Jahreseinkommen mit Fr. 72'544.– (= Fr. 5'480.– x 13 + diverse\nZulagen in Höhe von Fr. 1'304.–) beziffert (UV-act. 348; 353). Dies ist zu Recht unbeanstandet\ngeblieben.\n\n7.4\nDer Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 72'544.– mit dem Invalideneinkommen von\nFr. 50'973.– ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'571.–. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 30% (Fr. 24'571.– : Fr. 72'544.– x 100 = 29.73%; vgl. BGE 130 V 121 E. 3).\nDie Suva hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30% zugesprochen.\n22 I 24\n\n8.\nZu prüfen bleibt die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung.\n\n"}