{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-25", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23711_2021-03-25.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23711", "Checksum": "f5de21ade2a42efce6900164d389493a"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23711"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 25.03.2021 23711"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:41", "Checksum": "8aa81f215e6509f6b96782221fc31434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 12)\n\n6.4.4\nBeim Adäquanzkriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sind im\nRahmen der vorliegend anwendbaren Psycho-Praxis nur diejenigen ärztlichen Massnahmen\nrelevant, welche zur Behandlung somatisch bedingter Beschwerden getroffen wurden. Das\nKriterium ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind\nvielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen, Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteile des Bundesgerichts\n8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1; 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3;\n8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.3; 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3).\n\nHinsichtlich der Behandlung der unfallkausalen Schulterbeschwerden steht vorliegend fest,\ndass der Beschwerdeführer am 6. März 2013 und am 30. März 2015 operiert wurde (UV-act.\n20f.; 183f.). Nebst den damit einhergehenden ärztlichen Verlaufskontrollen wurden auch verschiedene Abklärungsmassnahmen bei diversen Spezialärzten durchgeführt. Im Übrigen\nwurde der Beschwerdeführer physiotherapeutisch, schmerztherapeutisch und medikamentös\nbehandelt (vgl. u.a. UV-act. 3f.; 60; 73; 111; 134; 276). Aus den aktenkundigen Berichten wird\n18 I 24\n\ndeutlich, dass beim Beschwerdeführer schon bald nach dem ersten operativen Eingriff eine\npsychische Problematik auftrat, welche die Schmerzbewältigung erheblich beeinträchtigte und\nin der Folge die somatische Problematik zunehmend in den Hintergrund treten liess (vgl. u.a.\nUV-act. 54; 73; 156; 170; 188; 278). Infolge dieser psychischen Überlagerung wurden denn\nauch eine psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E.__ sowie die beiden stationären Aufenthalte in der Rehaklinik Sonnmatt in Luzern und in der Luzerner Psychiatrie in Sarnen veranlasst (UV-act. 235; 300; 337). Diese dienten ausschliesslich zur Abklärung der organisch nicht\nfassbaren Beschwerdesymptomatik sowie zu ihrer analgetischen Behandlung. Vor diesem\nHintergrund kann somit nicht von einer mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gesprochen werden. Das Kriterium kann demnach nicht als erfüllt gelten.\n\n6.4.5\nHinsichtlich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist anzumerken, dass die vom\nBeschwerdeführer geklagten Schmerzen in den meisten aktenkundigen ärztlichen Berichten\nvermerkt sind (vgl. u.a. UV-act. 21; 54; 73; 115; 184; 207; 278; 300; 306; 337). Nach Lage der\nAkten sind die geklagten Beschwerden jedoch nur teilweise somatisch erklärbar. So stellte\nDr. med. D.__ in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, dass in Bezug auf die Schmerzen\ndes Beschwerdeführers durchaus ein somatischer Befund angenommen werden könne. Allerdings wirke sich dessen einfache Persönlichkeitsstruktur ungünstig auf die Verarbeitung der\nBeschwerden aus, wodurch die Beschwerden eher subjektiv zunehmen würden, was wiederum zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer sich mehr zurückziehe und sich passiver\nverhalte (UV-act. 396/95f.). Dr. med. D.__ diagnostizierte dem Beschwerdeführer dementsprechend eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10\nF45.41) und eine depressive Störung sekundär im Rahmen der Schmerzproblematik (ICD-10\nF38.8; UV-act. 396/97). In diesem Lichte ist das Kriterium als erfüllt anzusehen. Aufgrund der\nnur teilweisen somatischen Erklärbarkeit der Beschwerden bzw. der Beeinflussung durch psychische Faktoren kann allerdings nicht von einer besonderen Ausprägung dieses Merkmals\ngesprochen werden, zumal die Beschwerden nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie psychisch bedingt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.6).\n19 I 24\n\n6.4.6\nEine ärztliche Fehlbehandlung, welche die somatischen Unfallfolgen erheblich verschlimmert\nhätte, ist weder aus den medizinischen Akten ersichtlich noch wird eine solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht.\n\n6.4.7\nDes Weiteren darf aus der ärztlichen Behandlung, anhaltenden Beschwerden sowie der Arbeitsunfähigkeit – allesamt Umstände, welche jeweils im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind – nicht bereits auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/o-\nder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf dazu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Solche besonderen Gründe oder Umstände werden in den ärztlichen Stellungnahmen nicht erwähnt und die\nSchulteroperationen vom 6. März 2013 und 30. März 2015 sind beide komplikationslos verlaufen (UV-act. 21; 184). Der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten, genügt nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht, um dieses Kriterium\nzu bejahen. Gleiches gilt auch für die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung\nverschiedener Therapien (Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3;\n8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2; 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.6).\nInsgesamt ist das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder der erheblichen Komplikationen unter alleiniger Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen daher zu verneinen.\n\n"}