{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-25", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23711_2021-03-25.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23711", "Checksum": "f5de21ade2a42efce6900164d389493a"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23711"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 25.03.2021 23711"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:41", "Checksum": "8aa81f215e6509f6b96782221fc31434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 12)\n\n6.4.1\nVorab ist festzuhalten, dass bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten\nUnfällen die Adäquanz nur bejaht werden kann, wenn mindestens vier der sieben genannten\nAdäquanzkriterien erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter Weise vorliegt (Urteil des\nBundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Im Rahmen\nder Adäquanzbeurteilung sind dabei einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen;\ndie psychischen Beeinträchtigungen haben ausser Acht zu bleiben (BGE 140 V 356 E. 5.1;\n115 V 133 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1 je mit weiteren Hinweisen).\n\n6.4.2\nDer Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände\ngeeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder danach psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Entscheidend\nist mithin die objektive Eignung solcher Begleitumstände bei Betroffenen psychische Vorgänge\nder genannten Art auszulösen, nicht das subjektive Empfinden oder Angstgefühl des Betroffenen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.5;\n8C_372/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 7 je mit weiteren Hinweisen). Das Kriterium kann des-\n16 I 24\n\nhalb nur dann als erfüllt gelten, wenn über diese einem mittelschweren Unfall inhärente Eindrücklichkeit hinaus besonders dramatische Umstände vorliegen. Dies ist nach der Rechtsprechung beispielsweise zu bejahen, wenn der Verunfallte in unmittelbar drohende Lebensgefahr\ngebracht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3), in eine\nMassenkarambolage auf einer Autobahn involviert war (Urteil des Bundesgerichts\n8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.1), bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3) sowie bei einem Skifahrer, der kopfüber mit einem Baum kollidierte (Urteil\ndes Bundesgerichts 8C_42/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 5.3). Wird das vorliegend in Frage\nstehende Unfallereignis vom 12. Dezember 2012 an diesen Kriterien gemessen, so kann objektiv betrachtet weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Unter diesen Umständen ist das Vorliegen dieses Kriterium demnach zu verneinen.\n\n6.4.3\nMit dem Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung hat sich das\nBundesgericht letztmals in BGE 140 V 356 eingehend auseinandergesetzt und dabei die aktuelle Kasuistik zusammengefasst. Bejaht wurde das Kriterium etwa bei Wirbelkörperfrakturen,\nwobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von Lähmungserscheinungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde; bei einer instabilen Fraktur eines Lendenwirbels, wobei berücksichtigt\nwurde, dass sich der Versicherte damit eine für einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den\nleichten Ereignissen zu qualifizierenden Unfall relativ schwere Verletzung zugezogen habe,\nwelche zudem nach ärztlicher Einschätzung erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftröhre und\nErstickungsgefahr (BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Verneint wurde das\nKriterium hingegen bei einer luxierten, subkapitalen 3-Fragment-Humerusfraktur links; bei einem von den Ärzten als schwer bezeichneten Polytrauma mit Thorax- und Abdominaltrauma\nsowie offenen Gesichtsschädelfrakturen; bei einem Fersenbeinbruch; bei einer traumatischen\nMilzruptur, Rippenserienfraktur mit Hämatopneumothorax links und Rissquetschwunde frontal\nam Kopf links; bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und Kopfprellung (BGE 140 V 356\nE. 5.5.1 mit zahlreichen Hinweisen).\n17 I 24\n\nVorliegend zog sich der Beschwerdeführer bei seinem Sturz infolge Ausrutschens auf Glatteis\neine Supraspinatussehnenruptur, eine Teilläsion der Subscapularissehne sowie eine Ruptur\nder AC-Gelenkskapsel im Bereich der rechten Schulter zu (UV-act. 13; 20; 24). Wird die durch\nden Unfall vom 12. Dezember 2012 erlittene Schulterverletzung mit denjenigen Verletzungen\nverglichen, die in den vorstehend genannten Fällen zu beurteilen waren, so ist offensichtlich,\ndass diese rechtsprechungsgemäss weder als besonders schwer gilt noch von besonderer Art\nist und damit nicht als geeignet betrachtet werden kann, eine psychische Fehlentwicklung zu\nbegünstigen. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Beschwerdeführer unmittelbar\nim Anschluss an das Unfallereignis nicht hospitalisiert werden musste und die erlittenen Verletzungen zunächst nur im Rahmen einer Physiotherapie behandelt wurden (UV-act. 3; 4).\nDem Beschwerdeführer war es zudem möglich, ohne Absenzen in einem 100%-Pensum weiterzuarbeiten, wurde ihm doch erstmals ab dem 27. Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, mithin mehrere Wochen nach dem fraglichen Sturz (UV-act. 10f.; 30). Damit ist auch\ndieses Kriterium klarerweise nicht erfüllt.\n\n"}