{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-25", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23711_2021-03-25.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23711", "Checksum": "f5de21ade2a42efce6900164d389493a"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23711"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 25.03.2021 23711"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:41", "Checksum": "8aa81f215e6509f6b96782221fc31434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 12)\n\nUnfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist dabei zu untersuchen,\nob der fragliche Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im\nmittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten\noder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden\nkönnen (BGE 140 V 356 E. 5.1 und 5.3; 115 V 133 E. 6; Urteil des Bundesgerichts\n8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 8.1). Ist ein Unfallereignis aufgrund dieser Kriterien als\nleicht oder banal einzustufen, so kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem\nUnfall und der psychischen Störung in der Regel ohne Weiteres verneint werden, weil auf\nGrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen\nerheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen ist der adäquate\nKausalzusammenhang hingegen in der Regel zu bejahen. Ist ein Unfall jedoch als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalles alleine\nschlüssig beantworten. Es gilt daher weitere objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als adäquanzrelevante Kriterien nennt die\nRechtsprechung folgende Umstände (BGE 129 V 177 E. 4.1; 115 V 133 E. 6):\n\n- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;\n- die Schwere oder besondere Art der erlittenen somatischen Verletzungen, insbesondere\nihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;\n- die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;\n- körperliche Dauerschmerzen;\n- die ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;\n- ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;\n- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.\n14 I 24\n\n6.3\n\n6.3.1\nIm angefochtenen Einspracheentscheid stufte die Suva den Unfall des Beschwerdeführers als\nleicht ein. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, der Unfall sei als mittelschwer im eigentlichen Sinne einzustufen, eventualiter als mittelschwer im Grenzbereich zu\neinem leichten. Es stellt sich die Frage, welche dieser Einstufungen zutrifft.\n\n6.3.2\nDas Bundesgericht hat in BGE 115 V 133 E. 6a unter anderem einen gewöhnlichen Sturz und\nein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden\nauch angenommen beim Ausrutschen auf Glatteis und Sturz auf den Hinterkopf (Urteil des\nBundesgerichts 8C_436/2015 vom 2. September 2015 E. 3.2.3), bei Ausrutschen und Sturz\nauf einem schneebedeckten Gerüst (Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3), bei Ausrutschen auf Eis nach Aussteigen aus dem Auto (Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2009 vom 21. Januar 2009 E. 5.2), beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald\n(Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2008 vom 14. Mai 2009 E. 5.1), bei Ausrutschen auf einer\nvereisten Treppe und Sturz auf die linke Körperseite (Urteil des Bundesgerichts 8C_275/2008\nvom 2. Dezember 2008 E. 3.2), bei Ausrutschen auf vereistem Boden (Urteil des damaligen\nEidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] U 487/2006 vom 11.\nSeptember 2007 E. 5.2.2), bei einem Ausgleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des EVG U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer\nEisfläche mit Kopfanprall (Urteil des EVG U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz auf\nEisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil EVG U 145/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2), Sturz\nauf Eisfläche und Sturz auf die rechte Schulter (Urteil des EVG U 155/01 vom 27. August 2001\nE. 2b/aa), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Baumaschine (Urteil des EVG U\n18/00 vom 17. Oktober 2000) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schweren Betonblocks an den rechten Oberarm während Betonfräsarbeiten (Urteil des EVG U 5/01 + U 7/01\nvom 15. Oktober 2001).\n15 I 24\n\n6.3.3\nDer Beschwerdeführer ist am 12. Dezember 2012 auf dem Betriebsareal seiner Arbeitgeberin\nauf Glatteis ausgerutscht und gestürzt (UV-act. 1; 11). Anknüpfend an den augenfälligen Geschehensablauf ist ein derartiger Sturz – insbesondere mit Blick auf die vorstehend zitierte\nbundesgerichtliche Rechtsprechung – aus objektiver Sicht als leichter Unfall einzustufen, womit die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen ist (BGE 115 V 133 E. 6a).\n\n6.4\nSelbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem höchstens mittelschweren Unfallereignis an der Grenze zu einem leichten ausgegangen werden müsste, hätte dies, wie die\nnachfolgenden Ausführungen zeigen werden, keine ihm zu Gute kommenden Auswirkungen.\n\n"}