{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-25", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23711_2021-03-25.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23711", "Checksum": "f5de21ade2a42efce6900164d389493a"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23711"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 25.03.2021 23711"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:41", "Checksum": "8aa81f215e6509f6b96782221fc31434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 12)\n\nDieser Ansicht des Beschwerdeführers kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.3.3), wird auf eine Differenzierung\nzwischen physischen und psychischen Komponenten rechtsprechungsgemäss lediglich dann\nverzichtet, wenn angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebildes mit eng ineinander verwobenen Beschwerden eine Auseinanderhaltung nicht zuverlässig möglich ist.\nDie entsprechende Praxis des Bundesgerichts bezieht sich auf Schleudertraumen der Halswirbelsäule ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden, Schädel-Hirntraumen und\ndem Schleudertrauma äquivalente Verletzungen der Halswirbelsäule (BGE 134 V 109 E. 7-9;\n11 I 24\n\n117 V 359). Nur in diesen Fällen ist im Hinblick auf die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs als Rechtsfrage nicht entscheidend, ob die im Anschluss daran auftretenden\nBeschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 E. 6). Dem vorliegend zu beurteilenden Fall liegen jedoch keine Unfallfolgen zugrunde, die mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule vergleichbar wären.\nAuch kann hier mit Blick auf die medizinische Aktenlage nicht vom Vorliegen eines typisch\nbunten Beschwerdebildes nach einer solchen Verletzung gesprochen werden. Gegenteiliges\nmacht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Bei dieser Ausgangslage fällt die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis ausser Betracht.\n\n5.4.3\nMit Verweis auf das BEGAZ-Gutachten bringt der Beschwerdeführer weiter vor, der psychiatrische Teilgutachter halte klar fest, dass sämtliche psychischen Auswirkungen klarerweise in\neinem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden und diese als sekundäre Unfallfolgen in medizinischer Hinsicht anerkannt werden müssten und demnach aus psychiatrischer\nSicht eine mindestens 75%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Aufgrund des\nBEGAZ-Gutachtens stehe zudem fest, dass die unfallkausalen psychischen Auswirkungen\neng mit den somatischen unfallkausalen Einschränkungen verknüpft seien. Dementsprechend\nsei bei erstellter natürlicher Kausalität der psychischen Beschwerden eine gesonderte Adäquanzprüfung nicht erlaubt.\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das BEGAZ-Gutachten im\nRahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens eingeholt wurde und es für die Invalidenversicherung als finale Versicherung nicht entscheidend ist, worauf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist. Aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer gestützt auf das BEGAZ-Gutachten eine ganze IV-Rente\nzugesprochen hat, lässt sich daher nicht der Schluss ziehen, dass die – einen natürlichen und\nadäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Unfall erfordernde – Leistungspflicht\ndes Unfallversicherers ebenfalls gegeben ist (vgl. BGE 124 V 174 E. 3b mit Hinweisen). Des\nWeiteren ist festzuhalten, dass Ärzte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar für\ndie Beschreibung des Gesundheitszustandes und Stellung der Diagnosen zuständig sind,\ndass aber deren juristische Bewertung und insbesondere die Beurteilung der sich daraus ergebenden Krankheits- und Unfallfolgen nicht Aufgabe des Arztes, sondern des Rechtsanwenders ist (BGE 140 V 193 E. 3.2). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die rechtsanwendenden\nInstanzen für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin zwar\n12 I 24\n\nauf die Angaben der ärztlichen Experten angewiesen sind. Die Beweiswürdigung und damit\ndie Beantwortung der Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad\nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist und ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen der adäquaten Kausalität erfüllt sind, obliegt hingegen ausschliesslich der rechtsanwendenden Instanz (vgl. E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.4). Insofern vermag der Beschwerdeführer aus\nden Ausführungen des psychiatrischen Gutachters nichts für seinen Standpunkt abzuleiten.\n\n5.4.4\nSoweit sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf die Praxis betreffend organische Psychosyndrome beruft, so trifft es zwar zu, dass bei einer entsprechenden Störung der adäquate\nKausalzusammenhang – wie bei rein somatischen Beschwerden – ohne Weiteres bejaht wird.\nInwiefern diese Praxis unter den vorliegend gegebenen Umständen und insbesondere in Anbetracht der gestellten (und unbestrittenen) psychischen Diagnosen Anwendung findet, ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet.\n\n5.5\nIn Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid ist folglich festzuhalten, dass auf die\nvorliegende Konstellation die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (Psycho-Pra-\nxis) Anwendung findet. Danach ist zwischen dem natürlichen und dem adäquaten Kausalzusammenhang zu unterscheiden, womit die Voraussetzungen der Adäquanz – entgegen der\nAnsicht des Beschwerdeführers – gesondert zu prüfen sind (vgl. E. 3.3.3).\n\n6.\n\n6.1\nNachfolgend ist nun in Anwendung der in BGE 115 V 133 dargelegten Psycho-Praxis zu prüfen, ob die psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen.\n\n6.2\nDie Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Sinne der Psycho-Praxis setzt voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn das Unfallereignis objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Anknüpfungspunkt der Adäquanzbeurteilung ist demnach das objektiv erfassbare\n13 I 24\n\n"}