{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-25", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23711_2021-03-25.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23711", "Checksum": "f5de21ade2a42efce6900164d389493a"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23711"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 25.03.2021 23711"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:41", "Checksum": "8aa81f215e6509f6b96782221fc31434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 12)\n\n4.2\nDer Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, seine psychischen Beschwerden seien derart mit dessen somatischen Schmerzzuständen verknüpft, dass\neine gesonderte Adäquanzprüfung hinsichtlich der psychischen Beschwerden gar nicht zur\nAnwendung kommen könne. Das BEGAZ-Gutachten erbringe hierfür denn auch den Nachweis. Dieses stelle einerseits fest, dass in somatischer Hinsicht klare Unfallfolgen bestünden.\nDes Weiteren halte der psychiatrische Teilgutachter klarerweise fest, dass sämtliche psychischen Auswirkungen klarerweise im Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden und\ndiese als sekundäre Unfallfolgen in medizinischer Hinsicht anerkannt werden müssten. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachter liege daher eine mindestens 75%-ige Einschränkung\nder Arbeitsfähigkeit vor. Folglich erbringe das BEGAZ-Gutachten somatisch und psychiatrisch\nden Beweis dafür, dass unfallkausal gesamthaft gesehen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75% vorliege. Nachdem somit aufgrund der Schlussfolgerungen der BEGAZ-Gutachter\nfeststehe, dass die unfallkausalen psychischen Auswirkungen eng mit den somatischen unfallkausalen Einschränkungen verknüpft seien, sei bei erstellter natürlicher Kausalität der psychischen Beschwerden eine gesonderte Adäquanzprüfung nicht erlaubt. Sollte das Gericht\nzum Schluss kommen, dass gleichwohl eine gesonderte Adäquanzbeurteilung zu erfolgen\nhabe, so sei im Sinne einer Eventualbegründung festzuhalten, dass beim fraglichen Unfallereignis von einem Unfall im mittleren Bereich auszugehen sei. Die dabei zu berücksichtigenden\nAdäquanzkriterien seien vorliegend in gehäufter und auffallender Weise erfüllt, womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Unfallereignis und den psychischen\nBeschwerden zu bejahen sei. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung bringt der Beschwer-\n9 I 24\n\ndeführer vor, dass die Integritätseinbusse in Bezug auf die psychischen Unfallfolgen unbeurteilt geblieben sei. Diese seien antragsgemäss zusätzlich ebenfalls mitzubeurteilen, was bisher nicht der Fall gewesen sei.\n\n5.\n\n5.1\nUnbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember\n2012 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Dabei steht fest und ist ebenfalls unbestritten, dass von der Fortsetzung der somatischen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Zu Recht unbestritten ist im Weiteren die grundsätzliche Leistungspflicht der Suva\nfür die somatischen Unfallfolgen im Bereich der rechten Schulter. Streitig und zu prüfen ist\nhingegen, ob die Suva für die psychischen Leiden des Beschwerdeführers einzustehen hat.\nDabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die geklagten psychischen Beschwerden in einem\nanspruchsbegründenden Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 12. Dezember 2012\nstehen.\n\n5.2\nDer Beschwerdeführer wurde am 12. Juli 2018 im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens von Dr. med. D.__, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch exploriert (psychiatrisches BEGAZ-Teilgutachten, UV-act. 396/83 ff.). Der Gutachter diagnostizierte eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10\nF45.41) und eine depressive Störung sekundär im Rahmen der Schmerzproblematik (ICD-10\nF38.8; UV-act. 396/97) und attestierte dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 75% (UV-act. 396/99). Das psychiatrische Teilgutachten basiert auf\numfassenden Untersuchungen und erging in Kenntnis der vollständigen Aktenlage sowie in\nBerücksichtigung des gesamten Leidensbildes. Die Schlussfolgerungen des Experten sind\nschlüssig und nachvollziehbar begründet. Es ergeben sich keine Hinweise, die Zweifel an der\ngutachterlichen Einschätzung aufkommen lassen, was im Übrigen auch zwischen den Parteien unbestritten ist. Mithin kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.\n10 I 24\n\n5.3\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass sich nach dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2012\neine psychische Problematik entwickelt hat. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers werden von Seiten der Suva denn auch nicht in Abrede gestellt. Die Frage, ob die\ngeklagten psychischen Beschwerden auch in einem anspruchsbegründenden, natürlich und\nadäquat kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis stehen, ist damit aber noch nicht beantwortet. Mit den vorstehend erwähnten psychischen Diagnosen des Beschwerdeführers steht\nnämlich ein organisch nicht objektivierbarer Gesundheitsschaden in Frage. Anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen\nder adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann,\nbedarf es hierbei einer besonderen Adäquanzbeurteilung (vgl. E. 3.3.3).\n\n5.4\n\n5.4.1\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst zu klären, ob die Adäquanz der psychischen Beschwerden mit der Beschwerdegegnerin nach den von der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen entwickelten Kriterien (Psycho-Praxis; vgl. dazu E. 3.3.3) zu prüfen ist oder\nob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf eine gesonderte Adäquanzprüfung zu\nverzichten ist.\n\n5.4.2\nDer Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zunächst vor, die aufgrund der somatischen Unfallfolgen bestehenden Schmerzzustände und die dadurch ausgelöste psychische Beeinträchtigung seien untrennbar miteinander verknüpft, weshalb die Adäquanz der psychisch bedingten Beschwerden nicht einer gesonderten Überprüfung unterzogen werden dürfe.\n\n"}