{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-25", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23711_2021-03-25.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23711", "Checksum": "f5de21ade2a42efce6900164d389493a"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23711"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 25.03.2021 23711"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:41", "Checksum": "8aa81f215e6509f6b96782221fc31434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 12)\n\nAnders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung (BGE 140 V 356 E.\n3.2 und 5; 138 V 248 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.2;\n8C_801/2017 vom 24. April 2018 E. 4.2.2). Dabei ist rechtsprechungsgemäss wie folgt zu differenzieren: Hat die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule,\neine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten und\nliegt in der Folge ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild vor, so ist die Adäquanz\nnach Massgabe der in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten\nKriterien zu prüfen (sog. Schleudertrauma-Praxis). Als typische Beschwerden in diesem Sinne\ngelten nach der Rechtsprechung diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,\nDepression und Wesensveränderung (BGE 134 V 109 E. 6.2; 117 V 359 E. 4b). Liegt kein\nUnfall mit einem Schleudertrauma oder einer adäquanzrechtlich äquivalenten Verletzung vor\noder fehlt es nach einer solchen Verletzung an dem hierfür typisch bunten Beschwerdebild, so\nist die Adäquanz nach jenen Kriterien zu beurteilen, welche für psychische Fehlentwicklungen\n7 I 24\n\nnach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; sog. Psycho-Praxis). Der Unterschied besteht darin, dass bei Unfällen mit Schleudertraumata oder adäquanzrechtlich\ngleich zu behandelnden Verletzungen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Unfallfolgen verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 6.2.1; 117 V 359 E. 5d/aa), während\nbei den übrigen Unfällen die massgebenden Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer\nAspekte geprüft werden (BGE 115 V 133 E. 6).\n\n3.4\nZur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche ist die Verwaltung – und\nim Beschwerdefall das Gericht – auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen, die von Ärzten und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu\nstellen sind. Aufgabe des Arztes ist es dabei, die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Grundlagen darzulegen und seine medizinische Einschätzung zu bestimmten Tatsachen anzugeben (BGE 134 V 231 E. 5.1; 122 V 157 E. 1b mit Hinweisen). Das Gericht hat\ndiese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie\numfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes\nist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen\nUntersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten\n(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und\nin der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der\nExperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).\n\n4.\n\n4.1\nDie Suva stützt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 11. März 2020 insbesondere auf die\nkreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C.__ (UV-act. 306 f.), das polydisziplinäre IV-Gutach-\nten des Begutachtungszentrums (BEGAZ) vom 21. August 2018 (UV-act. 396) sowie das von\nihr veranlasste BEGAZ-Ergänzungsgutachten vom 7. Mai 2019 (UV-act. 417). Gestützt darauf\nhielt die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid zusammenfassend fest, dass aufgrund\nder unfallbedingten somatischen Beeinträchtigung an der rechten Schulter eine vollständige\nArbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen angestammte Tätigkeit ausgewiesen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine uneingeschränkte\n8 I 24\n\nArbeitsfähigkeit, wobei aufgrund des hohen (ebenfalls unfallbedingten) Schmerzmittelkonsums eine Leistungseinschränkung von 20% zu berücksichtigen sei. Nebst den organisch bedingten Unfallfolgen lägen auch psychische Beschwerden vor, bei denen eine gesonderte\nAdäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 (sog. Psycho-Praxis) vorzunehmen sei. Nachdem\ndas vorliegende Unfallereignis als leichter Unfall zu qualifizieren sei, könne dem Unfall keine\nmassgebende Bedeutung für die Entwicklung psychischer Beschwerden beigemessen werden. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem\nUnfall vom 12. Dezember 2012 sei demnach zu verneinen, womit diesbezügliche Leistungen\nentfielen. Für die organisch bedingten Unfallfolgen sprach die Suva dem Beschwerdeführer\neine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30% sowie eine Integritätsentschädigung\naufgrund einer Einbusse von 15% zu.\n\n"}