{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-25", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23711_2021-03-25.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23711", "Checksum": "f5de21ade2a42efce6900164d389493a"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23711"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 25.03.2021 23711"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:41", "Checksum": "8aa81f215e6509f6b96782221fc31434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 12)\n\nWas den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache der notwendigen Heilbehandlungen\ngemäss Art. 21 UVG anbelangt, so kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht darauf eingetreten werden, da dies nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides war.\n\n3.\n\n3.1\nAm 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die\nUnfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen, die\nsich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Der vorliegend\nrelevante Unfall ereignete sich am 12. Dezember 2012, so dass grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen Anwendung finden. Auf eine Differenzierung\nvon bisherigem und neuem Recht kann indessen verzichtet werden, da sich die für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze nicht\ngeändert haben.\n\n3.2\nGemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Der Rentenanspruch\nentsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des\nGesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen\nder Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person\ndurch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1\n5 I 24\n\nUVG). Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht,\nbei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).\n\n3.3\nAnspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 134 V 109 E. 2.1).\n\n3.3.1\nUrsachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren\nVorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen\nWeise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser\nUmschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,\ndass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist; es\ngenügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen, die körperliche\nund geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung\nentfiele (u.a. BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen dem schädigenden Ereignis\nund der gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, über welche die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm\nobliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad\nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1;\n126 V 353 E. 5b je mit Hinweisen).\n\n3.3.2\nEin adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen\nSchaden liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn das Ereignis nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg\nvon der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges kommt dabei die Funktion einer Haftungs-\n6 I 24\n\nbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht,\nist eine Rechtsfrage, die nach den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Regeln zu\nbeurteilen ist (BGE 141 V 330 E. 6.2.3; 112 V 30 E. 1b).\n\n3.3.3\nIm Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen kommt der Adäquanz als rechtliche\nEingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des\nUnfallversicherers praktisch keine selbständige Bedeutung zu, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Mithin ist die Adäquanz bei ausgewiesener natürlicher Kausalität ohne weiteres zu bejahen (BGE 138 V 248 E. 4; 134 V 109 E. 2.1). Unfallfolgen sind dann organisch objektiv ausgewiesen, wenn die Untersuchungsergebnisse objektivierbar sind, d.h. reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben\ndes Patienten unabhängig. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann mithin\nerst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden\nAbklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2017\nvom 24. April 2018 E. 2).\n\n"}