{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-25", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23711_2021-03-25.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23711", "Checksum": "f5de21ade2a42efce6900164d389493a"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23711"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 25.03.2021 23711"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 25.03.2021 23711"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:41", "Checksum": "8aa81f215e6509f6b96782221fc31434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 25.03.2021 23711\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 12)\n\n GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nSV 20 12 BGer 8C_100/2021 vom 7. April 2021/ Abweisung\n\nEntscheid vom 29. Juni 2020\nSozialversicherungsabteilung\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz,\nVerwaltungsrichter Heinz Metz,\nVerwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller,\nGerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\nvertreten durch lic. iur. Marco Unternährer, Rechtsanwalt,\nSempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nSchweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),\nFluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,\nBeschwerdegegnerin.\n\nGegenstand Leistungen UVG\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom\n11. März 2020 (E 1701/19).\n2 I 24\n\nSachverhalt:\n\nA.\na.\nA.__, geboren 1958, war als Palettenführer bei der B.__ AG angestellt und dadurch bei der\nSchweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert,\nals er am 12. Dezember 2012 auf dem Betriebsareal seiner Arbeitgeberin auf Glatteis ausrutschte und stürzte (UV-act. 1; 11). Er zog sich dabei eine Supraspinatussehnenruptur, eine\nTeilläsion der Subscapularissehne sowie eine Ruptur der AC-Gelenkskapsel im Bereich der\nrechten Schulter zu (UV-act. 13; 20; 24). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.\n\nb.\nMit Verfügung vom 23. Mai 2019 sprach die Suva dem Versicherten für die verbleibenden\nsomatischen Folgen des Unfallereignisses vom 12. Dezember 2012 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 26% mit Wirkung ab 1. März 2018 und eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 15% zu. Eine Leistungspflicht für die geklagten psychischen Beschwerden verneinte sie hingegen, da diese Beschwerden mangels\nadäquaten Kausalzusammenhangs nicht unfallkausal seien (UV-act. 421).\n\nIn teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache änderte die Suva die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 11. März 2020 dahingehend ab, als sie dem\nVersicherten ab 1. März 2018 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von\n30% zusprach. Einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2012 verneinte die Suva weiterhin.\n\nB.\nGegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer)\nmit Eingabe vom 1. April 2020 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n« 1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 11.03.2020 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine UV Rente aufgrund eines mindestens 75%igen IV-Grades zuzusprechen. Ebenso\nsei dem Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Unfallfolgen eine angemessene IE Entschädigung zuzusprechen, inklusive Zusprache der notwendigen Heilbehandlungen gemäss\nArt. 21 UVG.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»\n3 I 24\n\nC.\nDie Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde\nund Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Gleichzeitig überwies sie die\nFallakten (UV-act. 1-444).\n\nD.\nDie sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 29. Juni 2020 abschliessend beraten\nund beurteilt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen\nwird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.\nAnfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Suva vom\n11. März 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG (SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1\nATSG (SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X.__ NW, womit die\nörtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden gegeben ist. Sachlich\nzuständig für die Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts,\nwelche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 39 GerG i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheides berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59\nATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).\n4 I 24\n\n2.\nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers infolge des Unfallereignisses vom 12. Dezember 2012. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Suva bei der Bemessung der Invalidität und des Integritätsschadens zu\nRecht ausschliesslich die somatisch bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigte, mithin ob die Suva zu Recht die psychisch bedingten Beschwerden mangels\nadäquaten Kausalzusammenhangs ausser Acht liess.\n\n"}