Gemäss ständiger Rechtsprechung ist auch der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung für die Höhe der Parteientschädigung bedeutsam (Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E. 2.2). Setzt das Gericht die Parteientschädigung in Abweichung der eingereichten Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag fest, ist dies durch das Gericht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E. 3.2). 20