9.2.1 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g. ATSG). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist auch der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung für die Höhe der Parteientschädigung bedeutsam (Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E. 2.2).