8. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 23. April 2020 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 9. 9.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1'000.‒ festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 800.– festgesetzt und ausgangsgemäss der IV-Stelle Nidwalden auferlegt. 9.2