Dies ist vorliegend gegeben. Bei dieser Ausgangslage stützte sie sich auf die LSE 2016, Tabelle TA1 (privater Sektor), wobei sie auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen, Kompetenzniveau 1, abstellte und ein Invalideneinkommen (nach Parallelisierung) Fr. 26'783.‒ errechnete. Gründe, die einen Leidensabzug zu begründen vermögen, sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht.