Gemäss Rechtsprechung ist in der Regel auf die Tabelle TA1 (Privater Sektor) und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen. Es rechtfertigt sich namentlich dort auf den Wert «Totaler Privater Sektor» abzustellen, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu finden, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (Urteile des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1; 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1). Dies ist vorliegend gegeben.