Eine anderweitige nennenswerte Arbeitsstelle trat sie nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht an. Es fehlt somit an einem nach Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen. Infolgedessen hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen zu Recht anhand der Tabellenlöhnen berechnet.