7.4 Die Beschwerdeführerin trat ihre Arbeitsstelle als Köchin bei der Kinderkrippe anfangs 2016 an und hatte diese Stelle auch dann noch inne, als sie am 21. Januar 2017 zu 100% krankgeschrieben wurde. Seit dem Beginn des Gesundheitsschadens (Januar 2017) bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ging sie ihrer Arbeit als Köchin in der Kinderkrippe faktisch nicht mehr nach und erzielte auch keinen Lohn mehr, sondern bezog Krankentaggelder und wirtschaftliche Sozialhilfe (IV-act. 11 S. 9). Eine anderweitige nennenswerte Arbeitsstelle trat sie nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht an.