6.5 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Behandlung der beschwerdeführerischen Eventualrüge der ungenügenden Haushaltsabklärung. 7. 7.1 Strittig ist sodann das Invalideneinkommen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass auf denjenigen Lohn abzustellen ist, den sie als Köchin einer Kinderkrippe erzielen könnte.