6.4.2 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin, wie von der IV-Stelle angenommen, bloss einer Teilzeiterwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum oder einer Vollzeittätigkeit nachgehen würde. Die IV-Stelle ging zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens, in einem 50%-Pensum tätig wäre. Auf Einwand hin revidierte sie, da die Beschwerdeführerin keinen Unterhalt erhalte, und damit aus finanziellen Gründen, auf ein 80%-Pensum. In ihrer Beschwerdeantwort führte sie an, die Versicherte sei seit dem Zuzug in die Schweiz vorwiegend als Mutter und Hausfrau tätig gewesen. Sie habe 16