8), womit die Beschwerdeführerin spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Betreuungspflichten mehr hatte. Dem Haushaltsbericht lassen sich keine Angaben entnehmen, die für die Beurteilung der Statusfrage von Nutzen wären. Aufgrund der Umstände ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die aktuell erst knapp 50-jährige Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde.