6.4.1 Aktenkundig ist, dass die (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin im Stadium der Frühintervention spontan angab, sie wäre im Falle vollständiger Gesundheit in einem Vollzeitpensum tätig (IV-act. 23 S. 3). Ebenfalls dokumentiert ist, dass die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung verfügt und vor der Geburt und Betreuung ihrer drei Kinder (Jg. 1995, 2004 und 2011) einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachging (IV-act. 5). Soweit die Kinder nicht ohnehin bereits volljährig sind, stehen sie seit Januar 2015 unter der Obhut des Kindsvaters (IV-act. 8), womit die Beschwerdeführerin spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Betreuungspflichten mehr hatte.