Ein starker Indizwert kommt jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich und unter Umständen seit längerer Zeit ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.1). Bei der Beurteilung handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich; sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werde (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1;