In erster Linie sind die Angaben und Absichten der versicherten Person zu berücksichtigen. Sie sind zur Erreichung des für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit anhand weiterer Faktoren zu prüfen. Ein starker Indizwert kommt jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich und unter Umständen seit längerer Zeit ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.1).