6.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als Nichterwerbstätig einzustufen ist ‒ was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt ‒, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit die versicherte Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV [SR 831.201]; BGE 133 V 504 E. 3.3).