5.3 Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% zugemutet werden kann. 6. 6.1 Strittig ist sodann die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige. Die IV- Stelle kam trotz identischer Aktenlage zu zwei unterschiedlichen Einschätzungen: Während sie im Vorbescheid noch von einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 50% ausging, verfügte sie ‒ auf Einwand hin ‒ ohne weitere Begründung basierend auf einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem 80%-Pensum.