Es handelt sich dabei um eine Massnahme der Frühintervention gemäss Art. 7d Abs. 1 IVG, welche nicht der Klärung der Arbeitsfähigkeit bezweckt, sondern dem Arbeitsplatzerhalt bzw. -beschaffung. Nachdem die Beschwerdeführerin den Abbruch zunächst mit einer Infusion und hernach damit, dass sie «eine schwierige Entscheidung bekommen habe und im Moment an grosser Depression leide» begründete, erweisen sich die Umstände zum Abbruch des Belastbarkeitstrainings als zu widersprüchlich, um die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Frage stellen zu können. 14