Dass der behandelnde Psychiater C.__ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders als der begutachtende Psychiater beurteilte, ist unbestritten. Allerdings hat er in seinen Berichten auch stets die mannigfaltigen psychosozialen Belastungsfaktoren thematisiert, diese aber bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht klar ausgeschieden. Ein direkter Vergleich ist daher von geringer Aussagekraft. Es ist an dieser Stelle auch an den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu erinnern (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).