5.1.3 Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin den Psychiater C.__ erstmals im November 2014 aufsuchte, aber die Behandlung zwischen dem 27. November 2015 und dem 21. Januar 2017 unterbrach (vgl. vorstehende E. 4.6). Korrekt ist auch der wiedergegebene Auszug aus dem psychiatrischen Teilgutachten. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um die Beurteilung des Psychiaters, sondern um die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration. Die Beschwerdeführerin präsentiert bloss Vermutungen für eine bereits vor dem 1. Februar 2017 bestehende gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.