5.1.2 Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Als erheblich gilt eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 mit Hinweisen).