5.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die IV-Stelle habe den Eintritt des Gesundheitsschadens unzutreffend auf den 21. Januar 2017 festgelegt. Sie führt zusammengefasst aus, ihr Gesundheitsschaden habe sich spätestens im Oktober 2014 dermassen verschlechtert, dass die Situation der Ehegatten komplett eskaliert sei und es gar zu einer kurzfristigen Inhaftierung und einer Platzierung der Kinder (bis heute) beim Vater gekommen sei. Auch im psychiatrischen Teilgutachten stehe, dass sie seit vielen Jahren und verstärkt seit der Trennung von ihrem Ex- Mann und dem damit verbundenen Kontaktabbruch zu ihren drei Kindern unter episodenhaft 11