Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit umfasse Arbeiten mit einfachen Ansprüchen an die geistige und psychische Belastbarkeit, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Konfliktfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin einer Kinderkrippe sei als entsprechend angepasste Tätigkeit zu bezeichnen (IV-act. 87 S. 92). Eine namhafte Einschränkung im Haushalt bestehe nicht; eine angepasste Tätigkeit sei im Pensum von 50% zumutbar, auch wenn die versicherte Person gleichzeitig im Aufgabenbereich (Haushalt) beansprucht sei (IV-act. 87 S. 94).