Eine namhafte Einschränkung im Haushalt bestehe nicht; eine angepasste Tätigkeit sei auch in einem 50% Pensum zumutbar, wenn die versicherte Person gleichzeitig im Aufgabenbereich (Haushalt) beansprucht sei (IV-act. 87 S. 94). Hinweise für namhafte Aggravation oder Simulation konnte der Psychiater nicht ausmachen (IV-act. 87 S. 90). Es sei davon auszugehen, dass die skizzierte Arbeitsfähigkeit bereits seit Februar 2017 bestehe (IV-act. 87 S. 92). Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit umfasse Arbeiten mit einfachen Ansprüchen an die geistige und psychische Belastbarkeit, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Konfliktfähigkeit.